Verteilungspläne

für das Aufkommen aus der Geräte und Leermedienabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG vom 07.03.1988 in der Fassung vom 09.05.2011


VERTEILUNGSPLAN
für das Aufkommen aus der Geräte-/ Leermedienabgabe
gemäß § 54 Abs. 1 UrhG
vom 07. März 1988
in der Fassung vom 9. Mai 2011

 
§ 1 Ausschüttungsrückstellung

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Pro­duzenten von Fernseh-Filmwerken eingestellt, die im Wege von Auftragspro­duktionen oder durch die Rundfunkanstalten (Fernsehanstalten) im Wege der Eigenproduktionen hergestellt werden und die noch keinen Wahrnehmungs­vertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgege­ben wurde.


§ 2 Sozialfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich ein Betrag von 3 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1992 1,5 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1993 1 %, in einen Sozialfonds eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages werden gesonderte Richtli­nien erstellt.


§ 3 Förderungsfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme fließt ein Betrag von 2 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1992 3,5 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1994 4 %, in einen Fonds zur Förde­rung kulturell bedeutender Werke und Leistungen. Die Vergabe der Mittel er­folgt durch einen Vergabeausschuß, dessen Ausgestaltung und Wahl sowie die Mittelvergabe  durch Richtlinien festgelegt wird. 

§ 4 Ausschüttungsgrundsätze

Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gem. §§ 1, 2 und 3 verblei­bende Verteilsumme wird auf Auftragsproduktionen sowie diesen vergleich­baren Eigenproduktionen nach folgenden Grundsätzen verteilt:

 

1. Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer des gesendeten Werkes. Sendungen, die aufgrund der Bewertung in § 5 keine ausschüttbaren Punktwerte erhalten können, werden nicht erfasst.

 

2. Anspruchsberechtigt sind die Auftragsproduzenten deutscher Rundfunk­anstalten bzw. deren Tochtergesellschaften, deren Filmwerk von einer deutschen Rundfunkanstalt gesendet wurde sowie die mit diesen Auf­tragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Rund­funkanstalten.

 

3. Ausgehend von dem durch statistische Berechnungen festgestellten Ver­hältnis zwischen Eigenproduktionen im Sinne von § 4 Ziff. 2 sowie Auftragsproduktionen wird der sich nach Verbleib der Rückstellungen insgesamt zur Verteilung ergebende Betrag für Auftragsproduktionen sowie diesen vergleichbaren Eigenproduktionen bis einschließlich des Ausschüttungsjahres 2006 im Verhältnis

50 : 50, ab dem Ausschüttungsjahr 2007 im Verhältnis 55 : 45 aufgeteilt.

 

4. Der auf die Auftragsproduktion entfallende Ausschüttungsbetrag wird zwischen den Auftragsproduzenten und der auftraggebenden Rundfunk­anstalt im Verhältnis 50 : 50 geteilt.

 

5. Die VFF ist berechtigt, von den Wahrnehmungsberechtigten den Nach­weis zu verlangen, daß es sich bei dem gemeldeten Werk um eine Auf­tragsproduktion bzw. um eine damit vergleichbare Eigenproduktion han­delt.

 

6. Jeder Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er für Herstellung, Sendung und AV-Nutzung in­nerhalb des Ausschüttungszeitraumes von einer anderen Verwertungsge­sellschaft für dieselbe Produktion Vergütungen erhalten hat. Er nimmt an der Ausschüttung nur insoweit teil, als der ihm zustehende Betrag den anderweitig erhaltenden Betrag übersteigt.

 

7. Erreicht der Ausschüttungsbetrag eines Wahrnehmungsberechtigten in einem Jahr den Betrag von € 10,-- nicht, so wird dieser Betrag nicht ausgeschüttet, sondern der Ausschüttungsrückstellung zugeführt.


 

8. Unter Berücksichtigung des § 7 Urheberwahrnehmungsgesetz werden folgende Gewichtungen für die jeweiligen gemeldeten Werke, bezogen auf den Minutenwert durchgeführt:

 

Fiktionales Programm 300 %
Fiktionales Programm daily 150 %
Nichtfiktionales Programm 100 %
Game- und Talkshows sowie sonstiges tägliches Programm   35 %

Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer der gesendeten Show, wobei die Werbespotanteile bei Dauerwerbesendungen nicht be­rücksichtigt werden.

Ein tägliches Programm bzw. daily im vorstehenden Sinne ist dann gegeben, wenn eine Sendung mit gleichartigem Charakter mindestens 4 x innerhalb einer Woche mit einer einzelnen Folge ausgestrahlt wird.

 Die Regelung gilt ab dem Ausschüttungszeitraum 2000.

 

9.  Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gem. § 95 a UrhG geschützt sind, insbesondere in Sendern verbreitet werden, die derartige Kopierschutzmaßnahmen verwenden, erfolgt keine Erfassung und Berücksichtigung dieser Werke im Rahmen der Verteilung.        



§ 5 Punktwert für die Ausschüttung

Der Punktwert errechnet sich aufgrund folgender Bewertung der Sendeminuten in den nachstehend aufgeführten Sendebereichen:

ZDF 100 %
ARD Gemeinschaftsprogramm 100 %
ARD Regionalprogramm je 10 %
insgesamt                    110 %
ARD Dritte Programme  
BR 3    (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) 20 %
HR 3    (bis einschl. A-J 1998 = 10 % 20 %
N 3    (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) 20 %
S 3     (bis einschl. A-J 1993 = 10 %, 1995-1998 = 30 %) 20 %
West 3 (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) 20 %
MDR 3 (bis einschl. A-J 1993 = 10 %, 1994 = 20 %) 20 %
RBB 20 %
3sat  30 %
ARTE 30 %
SAT 1 100 %
RTL plus 100 %
DSF 30 %
Pro 7 90 %
RTL 2 60 %
VOX    (ab Ausschüttungsjahr 2006) 80 %
Kabel 1 60 %
9Live    (bis einschl. A-J 2005 30 %) 20 %
Nick 30 %
Viva 20 %
Super RTL 60 %
n-tv 30 %
N24 30 %
KiKa 30 %
Phönix 20 %
Das Vierte 20 %
Tele 5 20 %
D-Max 20 %
MTV 20 %
Regionalfensterprogramme 10 %
übrige Programme, die über direktstrahlende Satelliten/  
Fernmeldesatelliten verbreitet werden 20 %
übrige Programme, die ausschließlich lokal/regional oder  
in Versuchsprojekten verbreitet werden 1 %


Soweit über die Fernsehkette von ARD und DFF das identische Programm ausgestrahlt wird, findet eine Kumlation nicht statt.

Wird ein Programm sowohl über Fernmeldesatellit als auch über direktstrah­lenden Rundfunksatelliten verbreitet, wird die Wertigkeit nicht kumuliert.

Diese Punktwerte gelten erstmals für die Ausschüttung 1999, soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt.


§ 6 Durchführung der Ausschüttungsgrundsätze

I. Bei Eigenproduktionen

1.  Der auf Eigenproduktionen im Sinne von § 4 Ziff. 2 entfallende Betrag wird zwischen den Rundfunkanstalten im Verhältnis der auf die jewei­lige Rundfunkanstalt entfallenden Punktwerte, die auf der Basis der aus­gestrahlten Minuten errechnet werden, aufgeteilt. Die Errechnung des Punktwertes erfolgt auf Grundlage von § 5. Die Aufteilung erfolgt auf Grundlage der statistischen Daten der Rundfunkanstalten, wobei ab dem A-J 1994 in Hinblick auf den erhöhten Laufbildanteil der privaten Veranstalter bei den gemeldeten Gesamtminuten im Vergleich zu ARD und ZDF ein Abschlag auf die gemeldeten Minuten bei Pro 7 in Höhe von 10 %, bei allen übrigen Veranstaltern in Höhe von 20 % vorgenommen wird. Bei SAT 1 und RTL erfolgt ab dem Ausschüttungsjahr 1998 kein Abschlag (bis 1998 5 % Abschlag).

2. Die Rundfunkanstalten melden die für die Aufteilung ihres Anteils an den Eigenproduktionen erforderlichen Daten in einer gemeinsamen Mel­dung bis zum 30. September eines Folgejahres an die VFF. Die privaten Sendeunternehmen melden für ihr jeweiliges Programm bis zum 30 September des Folgejahres die Eigenproduktionsminuten an die VFF.
      
3. Erreicht der Ausschüttungsbetrag eines Wahrnehmungsberechtigten im Bereich der Eigenproduktion in einem Jahr den Betrag von € 500,-- nicht, so wird dieser Betrag nicht ausgeschüttet, sondern der Ausschüt­tungsrückstellung zugeführt  .


II. Bei Auftragsproduktionen

1.  Die Ausschüttungen des auf die Rundfunkanstalten entfallenden Anteils von 50 % an den Auftragsproduktionen erfolgen aufgrund der Meldun­gen an die VFF. Die Meldung umfaßt den Namen des Produzenten, den Titel des Filmwerks, die ausstrahlende Rundfunkanstalt, das Programm, das Sendedatum sowie die Sendedauer. Der Ausschüttung liegen die Punktwerte gem. § 5 zugrunde. Die Aufteilung zwischen den jeweiligen Rundfunkanstalten, die die Auftragsproduktion in Auftrag gegeben ha­ben, erfolgt auf Grundlage dieser Meldung.
 
2.a) Die Ausschüttungen an die Auftragsproduzenten bis einschl. des Jahres 1987 erfolgen aufgrund der Meldungen, die die Auftragsprodu­zenten auf den dafür vorgesehenen Meldebogen bis spätestens 28. Fe­bruar des auf die Sendung folgenden Jahres bei der VFF anmelden.
 
Nach dem 28. Februar eingehende Meldungen der Auftragsproduzenten werden in den Ausschüttungen des Folgejahres berücksichtigt.
 
Meldungen, die später als fünf Jahre nach einer Sendung eingehen, wer­den nicht mehr berücksichtigt.
 
2.b) Die Ausschüttung des auf die Auftragsproduzenten entfallenden Anteils am Auftragsproduktionsvolumen erfolgt ab Ausschüttungszeitraum 1988 auf Grundlage der Meldungen, die die Rundfunkanstalten und Rundfunkunternehmen auf der Grundlage des Meldeverfahrens Prodis II der VFF zur Verfügung stellen. Soweit mit einem privaten Rundfunkveranstalter eine Meldevereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt diese Meldung gem. Ziff. II.2.a).
 
Die ARD stellt der VFF für das ARD Gemeinschaftsprogramm, die Dritten Programme, die Regionalprogramme sowie für die von ihnen mitveranstalteten Programme 3sat, Arte, Phönix, Kinderkanal eine Liste zur Verfügung, in der sämtliche Auftragsproduktionen, unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels und der Dauer der Sendungen, die im Laufe eines Jahres ausgestrahlt werden, enthalten sind.
 
Das ZDF stellt der VFF die Daten der im Laufe eines Jahres in seinen Programmen einschl. 3sat, Arte, Kinderkanal und Phönix ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung zur Verfü­gung.
 
Private Rundfunkveranstalter stellen der VFF - soweit sie mit dieser eine Meldevereinbarung geschlossen haben - die Daten der im Laufe eines Jahres in ihren Programmen ausgestrahlten Auftragsproduktionen unter Angabe des Namens des Produzenten, des Filmtitels, des Sendedatums sowie der Dauer der Sendung auf der Basis des Meldeverfahrens Prodis II zur Verfügung.
 
2.c) Inserts von Auftragsproduktionen in Eigenproduktionen mit einer Dauer von bis zu drei Minuten werden bei der Meldung nicht berücksichtigt. Eigenständige Programme werden bei Meldungen und der Ausschüttung berücksichtigt.
 
3. Dem Auftragsproduzenten werden die für sein Unternehmen gemeldeten Filmtitel zur Überprüfung zugeleitet. Verlangt der Produzent innerhalb der Korrekturfrist von 6 Wochen keine Korrektur, so erfolgt die Aus­schüttung auf Grundlage der übersandten Meldungen. Fordert der Pro­duzent innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Durchführung der Ausschüttung keine Änderung, so gilt die Ausschüttung als genehmigt.
 
4. Für jede gemeldete Sendeminute setzt der Beirat jährlich einen Euro-Be­trag fest. Für die Festlegung des Euro-Betrages ist sowohl die Bewertung des § 5 als auch die Gesamtminutenzahl aller von deutschen Rundfunk­anstalten ausgestrahlten Auftragsproduktionen, wie sie jährlich in den Statistiken der deutschen Rundfunkanstalten veröffentlicht werden, maßgeblich.
 
 
 
5. Die Ausschüttungen erfolgen per Überweisung auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Der Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, seine Kontoverbindung der VFF mitzuteilen. Änderungen seiner Bankverbindung sind unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Wahrnehmungsberechtigte Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Ausschüttung mitteilt, erfolgt die Ausschüttung an die bisherige Kontoverbindung. Im Falle der Nichtangabe der Kontoverbindung erfolgt keine Ausschüttung. Die VFF übernimmt keine Haftung für Ausschüttungen bei fehlerhaften und/oder veralteten Kontodaten.

für das Aufkommen aus der Kabelweiterleitungsvergütung (Recht der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten integralen Kabeleinspeisung) vom 13.11.1990



Das Aufkommen aus der Kabelweiterleitungsvergütung wird dem Aufkommen aus der Geräte-/Leerkassettenabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG für den Bereich der Auftragsproduktion zugeschlagen und entsprechend dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen vom 07.03.1988 in der jeweils gültigen Fassung ausgeschüttet. Die bis zum Jahr 1988 eingegangenen Beträge werden dem Verteilungsjahr 1988, die ab 1989 eingegangenen/eingehenden Beträge dem jeweiligen Verteilungsjahr zugeschlagen.


für das Aufkommen aus dem Bereich der Abgeltung der Rechte gem. § 56 UrhG (Ladenklausel) vom 29. Mai 1989

Die Erlöse aus der Abgeltung des Rechtes zur Übertragung von Filmen und Laufbildern auf Bild- oder Tonträger zur öffentlichen Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträger durch Geschäftsbetriebe gemäß § 56 UrhG, auch soweit die hergestellten Bild- und Tonträger nicht unverzüglich gelöscht werden, wird dem Aufkommen aus der Leerkassetten-/Geräteabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG zugeschlagen und gemäß dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen verteilt.

Die Ausschüttung des Betrages von DM 20.000,--, welcher für die Jahre 1988 bei der VFF eingegangen ist, wird der Ausschüttung der Leerkassettenvergütung für das Jahr 1988 zugeschlagen. Ab dem Ausschüttungsjahr 1989 erfolgt der Zuschlag für die Ausschüttung desjenigen Jahres, für das die Abgeltungsbeträge im Bereich des § 56 UrhG bezahlt werden.

für das Aufkommen aus der Wahrnehmung des Rechts der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nichtgewerblicher Art durch Bundes- oder Landesbehörden einschl. nachgeordneter Behörden und Institutionen im Bereich deren öffentlichen Auftrages (Behördenmitschnittrechte) in der Fassung vom 31.03.1992“.

Das Aufkommen aus den Behördenmitschnittrechten, soweit dieses Aufkommen auf die Wahrnehmung der Rechte nach § 94 UrhG entfällt, wird dem Aufkommen aus der Geräte-/Leerkassettenabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG zugeschlagen und entsprechend dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen vom 7.3.1988 im der jeweils gültigen Fassung ausgeschüttet.

Die Nachzahlungen bis einschließlich des Jahres 1990 werden dem Verteilungsjahr 1990 zugeschlagen. Im übrigen werden die eingegangenen/eingehenden Beträge dem jeweiligen Verteilungsjahr zugeschlagen.

für das Aufkommen aus derWahrnehmung des Rechts der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nichtgewerblicher Art durch Weiterbildungseinrichtungen (Weiterbildungs-Mitschnitte) vom 23. März 1995

Das Aufkommen der Wahrnehmung des Rechts der Aufzeichnung und Wiedergabe von Funksendungen für die Nutzung nichtgewerblicher Art durch Weiterbildungseinrichtungen nach §§ 94, 95 UrhG wird dem Aufkommen aus der Geräte-Leerkassettenabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG zugeschlagen, wobei 80 % des Gesamtbetrages für die Rechte nach §§ 94/95 UrhG auf den Bereich der Eigenproduktion und 20 % auf den Bereich der Auftragsproduktion entfallen. Diese Beträge werden sodann entsprechend dem Verteilungsplan vom 07.03.1988 (in jeweils gültiger Fassung) ausgeschüttet.

für das Aufkommen aus den Vergütungsansprüchen aus dem Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. § 27 Abs. 2 UrhG vom 23.11.1995

Die Vergütungsansprüche aus dem Verleihen von Bild- und Tonträgern gem. § 94 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 2 UrhG werden dem Aufkommen aus der Geräte-/Leerkassettenabgabe gem. § 54 Abs. 1 UrhG zugeschlagen und entsprechend dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen vom 07. März 1988 in der jeweils gültigen Fassung zugeschlagen.

für das Aufkommen aus der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG vom 02.12.2009 in der Fassung vom 09.05.2011

Verteilungsplan
für das Aufkommen
aus der Kabelweitersendung
gemäß § 20b UrhG vom 2. Dezember 2009
in der Fassung vom   9. Mai 2011

Dieser Verteilungsplan regelt die Verteilung des Aufkommens aus der Kabelweitersendung gemäß 20b UrhG für Erlöse, die die GEMA als Inkassogesellschaft an die VFF für den Bereich der Sendeunternehmen auskehrt. Der Verteilungsplan für das Aufkommen aus der Kabelweiterleitungsvergütung vom 13.11.1990 für den Bereich der Auftragsproduktion bleibt unverändert bestehen und gültig.

Dieser Verteilungsplan für das Aufkommen der Sendeunternehmen tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 erstmals für das Ausschüttungsjahr 2007 in Kraft.

 

§ 1 Ausschüttungsrückstellung

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Sendeunternehmen eingestellt, die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgegeben wurde.
 

 

§ 2 Sozialfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich, erstmals mit Ausschüttungsjahr 2009 ein Betrag von 1 % in einen Sozialfonds eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages können gesonderte Richtlinien erstellt werden. Sofern hierfür keine eigene Richtlinie erstellt worden ist, gilt die Richtlinie für die Ausschüttung der Mittel des Sozialfonds gemäß § 2 des Verteilungsplanes für das Aufkommen aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG in der jeweils gültigen Fassung. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zu der Rückstellung aussetzen.
 

 

§ 3 Förderfonds

Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich, erstmals mit Ausschüttungsjahr 2009 ein Betrag von 4 % in einen Fonds zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages können gesonderte Richtlinien erstellt werden. Sofern keine eigenen Richtlinien erstellt worden sind, gilt die Richtlinie für die Verwendung der Mittel des Förderfonds gemäß § 3 des Verteilungsplanes für das Aufkommen aus der Geräte- und Leerkassettenabgabe gemäß § 54 UrhG in der jeweils gültigen Fassung. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zu der Rückstellung aussetzen.
 

 

§ 4 Ausschüttungsgrundsätze

Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gemäß § 1 bis 3 verbleibende Verteilsumme wird nach folgenden Grundsätzen verteilt:

 

1. Grundsatz

Für die Verteilung maßgeblich ist die technische Reichweite eines Programmangebots im Kabel, weiterhin berücksichtigt die Verteilung Akzeptanz eines Programms und den Beitrag zur kulturellen Vielfalt und der Ausgewogenheit eines Programmangebotes im Kabel. Die Gewichtung zwischen in- und ausländischen Programmangeboten berücksichtigt auch die höheren Kabelentgelte im Ausland im Interesse einer Harmonisierung grenzüberschreitender Einspeisungen.

Unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes des Beitrages ausländischer Programmangebote zur Vielfalt und Ausgewogenheit eines Angebots einer Kabelanlage und im Hinblick auf die  derzeit im europäischen Vergleich unzureichende Verteilsumme werden die Zuschauermarktanteile der einzelnen Programme bei der Verteilregelung in Ziff. 7 nur bei dem Kriterium Seher pro Tag berücksichtigt.
Für regionale und lokale Angebote wird aufgrund deren Ausstrahlungsdauer und der Begrenzung des Ausstrahlungsgebietes die Ausschüttungssumme auf insgesamt 4 % des jeweiligen Ausschüttungsbetrages eines Jahres begrenzt.

Für Programmangebote, die aufgrund ihrer geringen technischen Reichweite sowie der Mindestseherschaft pro Tag jeweils den Koeffizienten 1 bei den nachstehenden Gewichtungen in § 4 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 haben, wird der Ausschüttungsbetrag auf 10 % der jeweiligen für ein Ausschüttungsjahr zur Verfügung stehenden Summe begrenzt.

 

2. Aufteilung der Erlöse zwischen Fernsehen und Hörfunk

Ausgehend von den in Ziff. 1 genannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Gesamtangebotes im Kabel erfolgt folgende Aufteilung:

85 % entfällt auf die Weitersendung von Fernsehprogrammen

15 % entfällt auf die Weitersendung von Hörfunkprogrammen.

 

3. Gewichtung

 

3.1 Koeffizienten

Für die Errechnung der Punktwerte für die Ausschüttung gem. § 5 finden folgende Koeffizienten Anwendung:

3.1.1 Seher pro Tag
 

Von % Bis % Faktor
0 - 1 1
1 3 2
3 5 3
5 10 4
10 15 5
15 20 6
20 100 12


3.1.2 Technische Reichweite
 

Von % Bis % Faktor
0
1 1
1 10 2
1 50 5
50 90 8
90 100 10

Für Lokalprogramme gilt ein zusätzlicher Abschlag von 40%.
 

3.1.3 Programm
 

Faktor Vollprogramm = 3
Faktor Spartenprogramm = 1
Faktor Teleshoppingprogramm = 1


3.1.4 Sprache
 

Programme in deutscher Sprache erhalten den Faktor 2
Programme in englischer Sprache erhalten den Faktor 1,5
übrige Programme 1


3.1.5 Gewichtung
 

Die Gewichtung der vorstehenden Kriterien erfolgt in Höhe von 55 % für Seher pro Tag und je 15 % für die Kriterien technische Reichweite, Sprache und Voll-/Spartenprogramm.
 

 

3.2


Die vorstehende Gewichtung wird alle drei Jahre vom Beirat im Hinblick auf die Gewichtungskriterien überprüft.
 

 

§ 5 Durchführung der Ausschüttung

 

5.1

Jedes Sendeunternehmen ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, in welchen Regionen oder Teilen der Bundesrepublik Deutschland eine Kabelweiterverbreitung stattfindet bzw. inwieweit eine bundesweite Verbreitung der Programme erfolgt. Weiterhin ist anzugeben, in welcher Sprache das Programm ausgestrahlt wird und ob es sich um ein Sparten- oder Vollprogramm handelt.
 

 

5.2

Für Wahrnehmungsberechtigten, die gleichzeitig Mitglied in der APR sind und ihre Rechte über die Vermittlung der APR in die VFF eingebracht haben, erfolgt die Ausschüttung auf Wunsch der Wahrnehmungsberechtigten zentral an APR. Hierdurch wird sichergestellt, dass Ausschüttungsbeträge, die den Mindestsatz von 1.000,00 Euro nicht erreichen - entsprechend dem Grundsatz im Verteilungsplan der VFF für das Aufkommen aus der Geräte- und Leerkassettenabgabe gemäß § 54 UrhG - für diesen Bereich nicht zur Anwendung gelangen.
 

 

5.3

Die Ausschüttung erfolgt auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Wird der VFF vom Wahrnehmungsberechtigten keine Kontoverbindung gemeldet, erfolgt die Ausschüttung per Verrechnungsscheck. Beträge unter EUR 1.000,00 werden – ausgenommen die Regelung nach Ziffer 3.2. – nicht ausgeschüttet.
 

§ 6 Punktwert für die Ausschüttung Fernsehen

Die Ausschüttung erfolgt unter Zugrundelegung der Kriterien in § 4 und der dort niedergelegten Gewichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtminuten. Die Ermittlung der Faktoren Seher pro Tag und Reichweite erfolgt auf der Grundlage der anerkannten Zahlen der Marktforschung (Währung der branchenanerkannten Marktforschungsinstitute).

Die Verteilung erfolgt aufgrund der nachstehenden prozentualen Faktorbewertung gemäß obigen Ausschüttungsgrundsätzen und folgender Klassifizierung:
 

 

A: Inländische Programmangebote Faktor

  Programmfaktor Sprache
ARD Gemeinschaftsprogramm 3 2
ARD Dritte Programme    
BR3 3 2
BR alpha 1 2
HR3 3 2
S3 3 2
N3 3 2
West3 3 2
MDR3 3 2
RBB 3 2
ZDF 3 2
3sat 1 2
KiKa 1 2
Phönix 1 2
Das Vierte 1 2
Deluxe TV (ab 2010) 1 2
Eurosport 1 2
Euronews 1 2

 


B: Ausländische, deutschsprachige Programmangebote

  Programmfaktor Sprache
ORF1 3 2
ORF2 3 2
TW 1 1 2
SRG SF1 3 2
SRG SF2 3 2
SRG Info 1 2
ARTE 3 2
Red Bull TV/Servus TV (ab 2011) 3 2

 


C: Fremdsprachige Programmangebote


Programmfaktor Sprache
SRG TSI/TSR 3 1
CNN 1 1,5
BBC Worldnews Limited 1
1,5
France Television (France 2, France 3, France 5, France 0) 3 1
France 4 1 1
NOS – Nederlandse Omroep Stichting (Niederl. 1, 2 und 3) 3 1
RTBF – Radio Television belge de la communauté française, RTBF 1, 2 3 1
TV5 Monde 3 1
VRT 1 Vlaamse Radio-NEN Televisieomroep 3 1
VRT 2 Vlaamse Radio-NEN Televisieomroep 3 1
France 24 (ab 2010)
1 1
Bloomberg (ab 2010) 1 1,5
Al Jazeera (ab 2010) 1 1

 


D: Regionale Fernsehprogramme

  Programmfaktor Sprache
TV München 1 2
TV Baden 1 2
Oberfranken TV 1 2
Oberpfalz TV 1 2
TVA Ostbayern 1 2
Donau TV 1 2
In-TV 1 2
RFL Landshut 1 2
RFO Rosenheim 1 2
TRP 1 1 2
TV touring SW, WÜ, AB 1 2
TV Franken 1 2
AfK-Ausbildungs- und Fortbildungskanal 1 2
Augsburger Fernsehfenster / TV Augsburg
1 2
Allgäu Fernsehen 1 2
Regionalfernsehen Böblingen 1 2
Regio TV Euro 3 1 2
Regio TV Schwaben 1 2

 


§ 7 Verteilung im Bereich Hörfunk

1. Die Verteilung Hörfunk erfolgt in Höhe von

37 % für Hörfunkangebote privater Anbieter
53,36 % für Hörfunkangebote nationaler öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, wobei die Ausschüttung zentral an den WDR erfolgt.

BRF 0,38 %
VRT 1,01 %
RTBF 0,29 %
SRG 1.41 %
NOS 3,46 %
ORF 3,09 %


2. Für die Verteilung maßgeblich ist die technische Reichweite der Angebote in den Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich insbesondere aus den Meldungen der Kabelnetzbetreiber für die Abrechnungsjahre ergibt.