VERTEILUNGSPLAN
für das Aufkommen aus der Geräte-/ Leermedienabgabe
gemäß § 54 Abs. 1 UrhG
vom 07. März 1988
in der Fassung vom 9. Mai 2011
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Produzenten von Fernseh-Filmwerken eingestellt, die im Wege von Auftragsproduktionen oder durch die Rundfunkanstalten (Fernsehanstalten) im Wege der Eigenproduktionen hergestellt werden und die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgegeben wurde.
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich ein Betrag von 3 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1992 1,5 %, ab dem Ausschüttungsjahr 1993 1 %, in einen Sozialfonds eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages werden gesonderte Richtlinien erstellt.
Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gem. §§ 1, 2 und 3 verbleibende Verteilsumme wird auf Auftragsproduktionen sowie diesen vergleichbaren Eigenproduktionen nach folgenden Grundsätzen verteilt:
1. Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer des gesendeten Werkes. Sendungen, die aufgrund der Bewertung in § 5 keine ausschüttbaren Punktwerte erhalten können, werden nicht erfasst.
2. Anspruchsberechtigt sind die Auftragsproduzenten deutscher Rundfunkanstalten bzw. deren Tochtergesellschaften, deren Filmwerk von einer deutschen Rundfunkanstalt gesendet wurde sowie die mit diesen Auftragsproduktionen vergleichbaren Eigenproduktionen deutscher Rundfunkanstalten.
3. Ausgehend von dem durch statistische Berechnungen festgestellten Verhältnis zwischen Eigenproduktionen im Sinne von § 4 Ziff. 2 sowie Auftragsproduktionen wird der sich nach Verbleib der Rückstellungen insgesamt zur Verteilung ergebende Betrag für Auftragsproduktionen sowie diesen vergleichbaren Eigenproduktionen bis einschließlich des Ausschüttungsjahres 2006 im Verhältnis
50 : 50, ab dem Ausschüttungsjahr 2007 im Verhältnis 55 : 45 aufgeteilt.
4. Der auf die Auftragsproduktion entfallende Ausschüttungsbetrag wird zwischen den Auftragsproduzenten und der auftraggebenden Rundfunkanstalt im Verhältnis 50 : 50 geteilt.
5. Die VFF ist berechtigt, von den Wahrnehmungsberechtigten den Nachweis zu verlangen, daß es sich bei dem gemeldeten Werk um eine Auftragsproduktion bzw. um eine damit vergleichbare Eigenproduktion handelt.
6. Jeder Wahrnehmungsberechtigte ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er für Herstellung, Sendung und AV-Nutzung innerhalb des Ausschüttungszeitraumes von einer anderen Verwertungsgesellschaft für dieselbe Produktion Vergütungen erhalten hat. Er nimmt an der Ausschüttung nur insoweit teil, als der ihm zustehende Betrag den anderweitig erhaltenden Betrag übersteigt.
7. Erreicht der Ausschüttungsbetrag eines Wahrnehmungsberechtigten in einem Jahr den Betrag von € 10,-- nicht, so wird dieser Betrag nicht ausgeschüttet, sondern der Ausschüttungsrückstellung zugeführt.
8. Unter Berücksichtigung des § 7 Urheberwahrnehmungsgesetz werden folgende Gewichtungen für die jeweiligen gemeldeten Werke, bezogen auf den Minutenwert durchgeführt:
Fiktionales Programm 300 %
Nichtfiktionales Programm 100 %
Game- und Talkshows sowie sonstiges tägliches Programm 35 %
Maßgebend für die Ausschüttung ist die Minutendauer der gesendeten Show, wobei die Werbespotanteile bei Dauerwerbesendungen nicht berücksichtigt werden.
Ein tägliches Programm bzw. daily im vorstehenden Sinne ist dann gegeben, wenn eine Sendung mit gleichartigem Charakter mindestens 4 x innerhalb einer Woche mit einer einzelnen Folge ausgestrahlt wird.
Die Regelung gilt ab dem Ausschüttungszeitraum 2000.
9. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gem. § 95 a UrhG geschützt sind, insbesondere in Sendern verbreitet werden, die derartige Kopierschutzmaßnahmen verwenden, erfolgt keine Erfassung und Berücksichtigung dieser Werke im Rahmen der Verteilung.
| ZDF | 100 % |
| ARD Gemeinschaftsprogramm | 100 % |
| ARD Regionalprogramm je | 10 % |
| insgesamt | 110 % |
| ARD Dritte Programme | |
| BR 3 (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) | 20 % |
| HR 3 (bis einschl. A-J 1998 = 10 % | 20 % |
| N 3 (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) | 20 % |
| S 3 (bis einschl. A-J 1993 = 10 %, 1995-1998 = 30 %) | 20 % |
| West 3 (bis einschl. A-J 1994 = 20 %, 1995-1998 = 30 %) | 20 % |
| MDR 3 (bis einschl. A-J 1993 = 10 %, 1994 = 20 %) | 20 % |
| RBB | 20 % |
| 3sat | 30 % |
| ARTE | 30 % |
| SAT 1 | 100 % |
| RTL plus | 100 % |
| DSF | 30 % |
| Pro 7 | 90 % |
| RTL 2 | 60 % |
| VOX (ab Ausschüttungsjahr 2006) | 80 % |
| Kabel 1 | 60 % |
| 9Live (bis einschl. A-J 2005 30 %) | 20 % |
| Nick | 30 % |
| Viva | 20 % |
| Super RTL | 60 % |
| n-tv | 30 % |
| N24 | 30 % |
| KiKa | 30 % |
| Phönix | 20 % |
| Das Vierte | 20 % |
| Tele 5 | 20 % |
| D-Max | 20 % |
| MTV | 20 % |
| Regionalfensterprogramme | 10 % |
| übrige Programme, die über direktstrahlende Satelliten/ | |
| Fernmeldesatelliten verbreitet werden | 20 % |
| übrige Programme, die ausschließlich lokal/regional oder | |
| in Versuchsprojekten verbreitet werden | 1 % |
Das Aufkommen aus der Kabelweiterleitungsvergütung wird dem Aufkommen aus der Geräte-/Leerkassettenabgabe gemäß § 54 Abs. 1 UrhG für den Bereich der Auftragsproduktion zugeschlagen und entsprechend dem Verteilungsplan für dieses Aufkommen vom 07.03.1988 in der jeweils gültigen Fassung ausgeschüttet. Die bis zum Jahr 1988 eingegangenen Beträge werden dem Verteilungsjahr 1988, die ab 1989 eingegangenen/eingehenden Beträge dem jeweiligen Verteilungsjahr zugeschlagen.
§ 1 Ausschüttungsrückstellung
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird ein jährlich vom Beirat festzusetzender Betrag in die Ausschüttungsrückstellung für Sendeunternehmen eingestellt, die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, für die aber eine Freistellungserklärung abgegeben wurde.
§ 2 Sozialfonds
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich, erstmals mit Ausschüttungsjahr 2009 ein Betrag von 1 % in einen Sozialfonds eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages können gesonderte Richtlinien erstellt werden. Sofern hierfür keine eigene Richtlinie erstellt worden ist, gilt die Richtlinie für die Ausschüttung der Mittel des Sozialfonds gemäß § 2 des Verteilungsplanes für das Aufkommen aus der Leerkassetten- und Geräteabgabe gemäß § 54 UrhG in der jeweils gültigen Fassung. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zu der Rückstellung aussetzen.
§ 3 Förderfonds
Von der zur Verteilung anstehenden Ausschüttungssumme wird jährlich, erstmals mit Ausschüttungsjahr 2009 ein Betrag von 4 % in einen Fonds zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen eingestellt. Für die Ausschüttung dieses Betrages können gesonderte Richtlinien erstellt werden. Sofern keine eigenen Richtlinien erstellt worden sind, gilt die Richtlinie für die Verwendung der Mittel des Förderfonds gemäß § 3 des Verteilungsplanes für das Aufkommen aus der Geräte- und Leerkassettenabgabe gemäß § 54 UrhG in der jeweils gültigen Fassung. Der Beirat kann durch Beschluss die Zuführung zu der Rückstellung aussetzen.
§ 4 Ausschüttungsgrundsätze
Die nach Abzug der Ausschüttungsrückstellung gemäß § 1 bis 3 verbleibende Verteilsumme wird nach folgenden Grundsätzen verteilt:
1. Grundsatz
Für die Verteilung maßgeblich ist die technische Reichweite eines Programmangebots im Kabel, weiterhin berücksichtigt die Verteilung Akzeptanz eines Programms und den Beitrag zur kulturellen Vielfalt und der Ausgewogenheit eines Programmangebotes im Kabel. Die Gewichtung zwischen in- und ausländischen Programmangeboten berücksichtigt auch die höheren Kabelentgelte im Ausland im Interesse einer Harmonisierung grenzüberschreitender Einspeisungen.
2. Aufteilung der Erlöse zwischen Fernsehen und Hörfunk
Ausgehend von den in Ziff. 1 genannten Grundsätzen und unter Berücksichtigung des Gesamtangebotes im Kabel erfolgt folgende Aufteilung:
85 % entfällt auf die Weitersendung von Fernsehprogrammen
15 % entfällt auf die Weitersendung von Hörfunkprogrammen.
3. Gewichtung
3.1 Koeffizienten
Für die Errechnung der Punktwerte für die Ausschüttung gem. § 5 finden folgende Koeffizienten Anwendung:
3.1.1 Seher pro Tag
| Von % | Bis % | Faktor |
|---|---|---|
| 0 - | 1 | 1 |
| 1 | 3 | 2 |
| 3 | 5 | 3 |
| 5 | 10 | 4 |
| 10 | 15 | 5 |
| 15 | 20 | 6 |
| 20 | 100 | 12 |
3.1.2 Technische Reichweite
| Von % | Bis % | Faktor |
|---|---|---|
| 0 |
1 | 1 |
| 1 | 10 | 2 |
| 1 | 50 | 5 |
| 50 | 90 | 8 |
| 90 | 100 | 10 |
Für Lokalprogramme gilt ein zusätzlicher Abschlag von 40%.
3.1.3 Programm
| Faktor Vollprogramm | = | 3 |
| Faktor Spartenprogramm | = | 1 |
| Faktor Teleshoppingprogramm | = | 1 |
3.1.4 Sprache
| Programme in deutscher Sprache erhalten den Faktor | 2 |
| Programme in englischer Sprache erhalten den Faktor | 1,5 |
| übrige Programme | 1 |
3.1.5 Gewichtung
Die Gewichtung der vorstehenden Kriterien erfolgt in Höhe von 55 % für Seher pro Tag und je 15 % für die Kriterien technische Reichweite, Sprache und Voll-/Spartenprogramm.
3.2
Die vorstehende Gewichtung wird alle drei Jahre vom Beirat im Hinblick auf die Gewichtungskriterien überprüft.
§ 5 Durchführung der Ausschüttung
5.1
Jedes Sendeunternehmen ist verpflichtet, der VFF mitzuteilen, in welchen Regionen oder Teilen der Bundesrepublik Deutschland eine Kabelweiterverbreitung stattfindet bzw. inwieweit eine bundesweite Verbreitung der Programme erfolgt. Weiterhin ist anzugeben, in welcher Sprache das Programm ausgestrahlt wird und ob es sich um ein Sparten- oder Vollprogramm handelt.
5.2
Für Wahrnehmungsberechtigten, die gleichzeitig Mitglied in der APR sind und ihre Rechte über die Vermittlung der APR in die VFF eingebracht haben, erfolgt die Ausschüttung auf Wunsch der Wahrnehmungsberechtigten zentral an APR. Hierdurch wird sichergestellt, dass Ausschüttungsbeträge, die den Mindestsatz von 1.000,00 Euro nicht erreichen - entsprechend dem Grundsatz im Verteilungsplan der VFF für das Aufkommen aus der Geräte- und Leerkassettenabgabe gemäß § 54 UrhG - für diesen Bereich nicht zur Anwendung gelangen.
5.3
Die Ausschüttung erfolgt auf ein vom Wahrnehmungsberechtigten anzugebendes Konto. Wird der VFF vom Wahrnehmungsberechtigten keine Kontoverbindung gemeldet, erfolgt die Ausschüttung per Verrechnungsscheck. Beträge unter EUR 1.000,00 werden – ausgenommen die Regelung nach Ziffer 3.2. – nicht ausgeschüttet.
§ 6 Punktwert für die Ausschüttung Fernsehen
Die Ausschüttung erfolgt unter Zugrundelegung der Kriterien in § 4 und der dort niedergelegten Gewichtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtminuten. Die Ermittlung der Faktoren Seher pro Tag und Reichweite erfolgt auf der Grundlage der anerkannten Zahlen der Marktforschung (Währung der branchenanerkannten Marktforschungsinstitute).
Die Verteilung erfolgt aufgrund der nachstehenden prozentualen Faktorbewertung gemäß obigen Ausschüttungsgrundsätzen und folgender Klassifizierung:
A: Inländische Programmangebote Faktor
| Programmfaktor | Sprache | |
|---|---|---|
| ARD Gemeinschaftsprogramm | 3 | 2 |
| ARD Dritte Programme | ||
| BR3 | 3 | 2 |
| BR alpha | 1 | 2 |
| HR3 | 3 | 2 |
| S3 | 3 | 2 |
| N3 | 3 | 2 |
| West3 | 3 | 2 |
| MDR3 | 3 | 2 |
| RBB | 3 | 2 |
| ZDF | 3 | 2 |
| 3sat | 1 | 2 |
| KiKa | 1 | 2 |
| Phönix | 1 | 2 |
| Das Vierte | 1 | 2 |
| Deluxe TV (ab 2010) | 1 | 2 |
| Eurosport | 1 | 2 |
| Euronews | 1 | 2 |
B: Ausländische, deutschsprachige Programmangebote
| Programmfaktor | Sprache | |
|---|---|---|
| ORF1 | 3 | 2 |
| ORF2 | 3 | 2 |
| TW 1 | 1 | 2 |
| SRG SF1 | 3 | 2 |
| SRG SF2 | 3 | 2 |
| SRG Info | 1 | 2 |
| ARTE | 3 | 2 |
| Red Bull TV/Servus TV (ab 2011) | 3 | 2 |
C: Fremdsprachige Programmangebote
| Programmfaktor | Sprache | |
| SRG TSI/TSR | 3 | 1 |
| CNN | 1 | 1,5 |
| BBC Worldnews Limited | 1 |
1,5 |
| France Television (France 2, France 3, France 5, France 0) | 3 | 1 |
| France 4 | 1 | 1 |
| NOS – Nederlandse Omroep Stichting (Niederl. 1, 2 und 3) | 3 | 1 |
| RTBF – Radio Television belge de la communauté française, RTBF 1, 2 | 3 | 1 |
| TV5 Monde | 3 | 1 |
| VRT 1 Vlaamse Radio-NEN Televisieomroep | 3 | 1 |
| VRT 2 Vlaamse Radio-NEN Televisieomroep | 3 | 1 |
| France 24 (ab 2010) |
1 | 1 |
| Bloomberg (ab 2010) | 1 | 1,5 |
| Al Jazeera (ab 2010) | 1 | 1 |
D: Regionale Fernsehprogramme
| Programmfaktor | Sprache | |
|---|---|---|
| TV München | 1 | 2 |
| TV Baden | 1 | 2 |
| Oberfranken TV | 1 | 2 |
| Oberpfalz TV | 1 | 2 |
| TVA Ostbayern | 1 | 2 |
| Donau TV | 1 | 2 |
| In-TV | 1 | 2 |
| RFL Landshut | 1 | 2 |
| RFO Rosenheim | 1 | 2 |
| TRP 1 | 1 | 2 |
| TV touring SW, WÜ, AB | 1 | 2 |
| TV Franken | 1 | 2 |
| AfK-Ausbildungs- und Fortbildungskanal | 1 | 2 |
| Augsburger Fernsehfenster / TV Augsburg |
1 | 2 |
| Allgäu Fernsehen | 1 | 2 |
| Regionalfernsehen Böblingen | 1 | 2 |
| Regio TV Euro 3 | 1 | 2 |
| Regio TV Schwaben | 1 | 2 |
§ 7 Verteilung im Bereich Hörfunk
1. Die Verteilung Hörfunk erfolgt in Höhe von
37 % für Hörfunkangebote privater Anbieter
53,36 % für Hörfunkangebote nationaler öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, wobei die Ausschüttung zentral an den WDR erfolgt.
BRF 0,38 %
VRT 1,01 %
RTBF 0,29 %
SRG 1.41 %
NOS 3,46 %
ORF 3,09 %
